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Administrativmassnahmen

Führerausweisentzug

Neu werden die Widerhandlungen in folgende
Kategorien eingeteilt:

 

·         Widerhandlungen, die als besonders leicht erscheinen
(z.B. sehr leichte Kollision beim Manövrieren auf einem Parkplatz): weder strafrechtliche noch administrativrechtliche Ahndung;

·         Bagatellwiderhandlungen die einen Ordnungsbussentatbestand erfüllen:
Busse;

·         leichte Widerhandlungen
(z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts um 16-20 km/h, ausserorts um 21-25 km/h und auf Autobahnen um 26-30 km/h, Fahren mit einer Alkoholkonzentration von 0,50 - 0,79 ‰), wobei sowohl das Verschulden als auch die Gefährdung lediglich als leicht qualifiziert werden müssen: Diese führen neben der Busse bei Ersttätern zu einer Verwarnung;

·         mittelschwere Widerhandlungen
(z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts um 21-24 km/h, ausserorts um 26-29 km/h und auf Autobahnen um 31-34 km/h, Fahren mit einer Alkoholkonzentration von 0,50- 0,79 ‰, wenn zusätzlich eine weitere leichte Widerhandlung vorliegt), wobei sowohl Verschulden als auch Gefährdung weder als leicht noch als schwer zu qualifizieren sind. Zusätzlich zur Busse wird bei Ersttätern der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen;

Schwere Widerhandlungen
(z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts um 25 km/h und mehr, ausserorts um 30 km/h und mehr und auf Autobahnen um 35 km/h und mehr, Fahren mit einer Alkoholkonzentration von 0,80 ‰ und mehr oder Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss), wobei sowohl Verschulden als auch Gefährdung als schwer zu qualifizieren sind. Zusätzlich zur Busse und/oder Gefängnisstrafe wird Ersttätern der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen.

 

 

 

Der Sicherungsentzug

Sicherungsentzug wegen fehlender Fahreignung
Der Sicherungsentzug des Führerausweises dient dem Schutze des Strassenverkehrs vor ungeeigneten Fahrzeuglenkern. Zur Abklärung der Frage der Fahreignung kann der Führerausweis vorsorglich entzogen werden und eine verkehrsmedizinische- und/oder verkehrspsychologische Untersuchung bei einer Fachstelle angeordnet werden.

Ein Sicherungsentzug wird verfügt, wenn die Fahreignung der betroffenen Person namentlich aus nachfolgenden Gründen verneint werden muss (Art. 16d Abs. 1 SVG):

  • Körperliche oder geistige Krankheiten oder Gebrechen
  • Alkohol-, Drogen- oder Medikamentensucht
  • Charakterliche Nichteignung (mangelnde Gewähr, sich an die Verkehrsvorschriften zu halten oder auf die übrigen Verkehrsteilnehmer genügend Rücksicht zu nehmen)

Der Sicherungsentzug wird auf unbestimmte Zeit ausgesprochen, unter Ansetzung einer Sperrfrist, welche der Mindestentzugsdauer für die begangenen Widerhandlungen entspricht. Eine Wiederzulassung zum Verkehr kann aber erst dann erfolgen, wenn die betroffene Person den Nachweis erbringt, dass die Fahreignung wieder gegeben ist.

Beim Vorliegen einer Alkohol- oder Drogensucht wird in der Regel eine nachgewiesene Abstinenzzeit von mindestens einem Jahr verlangt, bevor die allfällige Rückgabe des Führerausweises geprüft werden kann.

 

Sicherungsentzug aus dem Kaskadensystem
Der Sicherungsentzug aus dem Kaskadensystem im Sinne von Art. 16b Abs. 2 Buchstabe e und Art. 16c Abs. 2 Buchstabe d SVG (vgl. Gesetzes- text) wird verfügt, wenn die betroffene Person innert einer bestimmten Zeitspanne wiederholt schwere oder mittelschwere Widerhandlungen begangen hat. Beim Sicherungsentzug aus dem Kaskadensystem muss die Fahreignung nicht vor Erlass der Verfügung abgeklärt werden: Der Fahreignungsmangel wird - aufgrund der begangenen Widerhandlungen - als gegeben erachtet (gesetzliche Vermutung).

Der Sicherungsentzug aus dem Kaskadensystem wird auf unbestimmte Zeit ausgesprochen, unter Ansetzung einer Sperrfrist von mindestens zwei Jahren. Es liegt in der Verantwortung der betroffenen Person, nach Ablauf der Sperrfrist die Wiederherstellung der Fahreignung zu beweisen.

 

 

 

 

Registrierung der administrativen Massnahmen

Was wird registriert?
Registriert werden nach den bundesrechtlichen Vorschriften alle Verweigerungen und Entzüge von Lernfahrausweisen, Führerausweisen, Fahrlehrerausweisen, Fahrschulbewilligungen, Fahrverbote, Aberkennun- gen ausländischer Führerausweise, Verwarnungen, verkehrspsychologischen Untersuchungen, neuen Führerprüfungen, Verkehrsunterrichtskurse sowie alle Aufhebungen oder Änderungen der aufgezählten Massnahmen. Nicht gemeldet wird der freiwillige Verzicht auf den Führer- oder Lernfahrausweis.

 

Wo werden die Massnahmen registriert?
Die erwähnten Massnahmen werden in das vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) geführte eidg. Register für Administrativmassnahmen (sog. ADMAS-Register) eingetragen. Während der Dauer der Vollstreckung der Massnahme wird ein Verwendungsverbot im Fahrberechtigungsregister (FABER) eingetragen. Dieses Register kann durch die Polizeiorgane jederzeit eingesehen werden.

 

Wie lange bleibt die betroffene Person registriert?
Befristete Führerausweisentzüge wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand oder Fahrens unter Medikamenten- bzw. Drogeneinfluss sowie wegen Vereitelns einer Blutprobe bleiben während zehn Jahren, gerechnet ab Ende des Entzuges, registriert.

Für Entzüge aus anderen, als den oben aufgeführten Gründen, sowie für alle übrigen gemeldeten Massnahmen (mit Ausnahme der unbefristeten Sicherungsentzüge) gilt eine Registrierungsfrist von fünf Jahren.
Unbefristete Entzüge wegen Nichteignung bleiben während der gesamten Dauer der Massnahme und nach einer allfälligen Aufhebung derselben noch weitere zehn Jahre registriert.

 

Wann erfolgt die Löschung der registrierten Daten?
Die Löschung erfolgt nach Ablauf der erwähnten Registrierungsfrist automatisch, sofern inzwischen nicht eine neue Massnahme eingetragen wird. Falls vor der Löschung eine neue Massnahme eingetragen wird, bleiben alle bereits registrierten Massnahmen weiterhin eingetragen. Eine Datenentfernung erfolgt erst dann, wenn die Voraussetzungen für die Löschung der neuen Massnahme erfüllt sind.

 

Massnahmen bei
Geschwindigkeitsüberschreitungen

 

Nach einer erstmaligen Widerhandlung wird gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung grundsätzlich folgende Massnahme verfügt:

 

Innerortsbereich (50 km/h)

Überschreitung um 16-20 km/h

Verwarnung

Überschreitung um 21-24 km/h

1 Monat Entzug

Überschreitung um 25 km/h und mehr

3 Monate Entzug (mindestens)

 

 

Ausserortsbereich (80 km/h)

Überschreitung um 21-25 km/h

Verwarnung

Überschreitung um 26-29 km/h

1 Monat Entzug

Überschreitung um 30 km/h und mehr

3 Monate Entzug (mindestens)

 

 

Autobahn (120 km/h)

Überschreitung um 26-30 km/h

Verwarnung

Überschreitung um 31-34 km/h

1 Monat Entzug

Überschreitung um 35 km/h und mehr

3 Monate Entzug (mindestens)

 

 

Massnahmen bei Fahren in angetrunkenem Zustand

Nach einer erstmaligen Widerhandlung wird gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung grundsätzlich folgende Massnahme verfügt:

Das Gesetz unterscheidet drei Fälle von Führen eines Fahrzeuges in ange-
trunkenem Zustand (leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlung) mit unterschiedlichen administrativrechtlichen Folgen:

 

1.    Leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a SVG

       Wer in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer
       qualifizierten Blutalkoholkonzentration (d.h. mit 0.5 bis 0.79
       Gewichtspromille) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei keine anderen
       Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht,
       wird mit einer VERWARNUNG belegt.

 

 

2.    Mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b SVG

       Wer in angetrunkenem Zustand, jedoch mit einer nicht
       qualifizierten Blutalkoholkonzentration (d.h. mit 0.5 bis 0.79
       Gewichtspromille) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei zusätzlich
       eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften
       begeht, wird mit einem mindestens einmonatigen Führerausweis-
       entzug belegt.

 

 

3.    Schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG

       Wer in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalko-
       holkonzentration (d.h. 0.8 Gewichtspromille und mehr) ein
       Motorfahrzeug lenkt, wird mit einem Führerausweisentzug von
       mindestens drei Monaten belegt.

 

 

Bei der Festsetzung der Massnahme werden nur diejenigen Widerhandlungen berücksichtigt, welche auch für sich allein betrachtet ein Administrativverfahren nach sich ziehen würden.

Bei wiederholtem Fahren in angetrunkenem Zustand oder Vorliegen eines hohen Blutalkoholgehaltes muss die Fahreignung gegebenenfalls medizinisch und/oder verkehrspsychologisch abgeklärt werden, sofern nicht sogar ein Sicherungsentzug aus dem Kaskadensystem droht. Stellt sich dabei heraus, dass die betroffene Person trunksüchtig ist oder keine Gewähr bietet, Fahren und Trinken genügend zu trennen, muss der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen werden (Sicherungsentzug).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


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