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Neues Berufsbild

Fachtagung des SFV von Mittwoch, 17. Januar 2007

 

 

Anlässlich der Fachtagung von Mittwoch, den 17. Januar 2007 wurden die anwesenden rund 190 Personen von den folgenden Rednern über die Einführung des Berufsbildes für Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer informiert:

 

  • Frau Dr. Jaqueline Bächli-Biétry (Präsidentin VfV)
  • Herr Benno Lindegger (Präsident QSK Berufsbild)
  • Herr Vincent Moreno (Mitglied QSK Berufsbild)
  • Herr Res Marty (Geschäftsstelle QSK Berufsbild)
  • Frau Irène Burch (ASTRA)
  • Herr Pascal Blanc (ASTRA)
  • Herr Josef Blersch (Vorstandsmitglied asa)

 

Voraussichtlich am 01. Januar 2008 soll das neue Berufsbild, mit einer Übergangsfrist bis am 31. Dezember 2009, eingeführt werden.

 

 

Kategorieneinteilung

 

Namentlich sollen die Fahrlehrerkategorien wie folgt neu definiert werden:

 

  • Kat. I:              wird neu zur Kat. B

(Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Kat. B und BE, der Unterkategorie B1 sowie zum Personentransport gemäss Art. 25 VZV)

 

  • Kat. II:             wird neu zur Kat. C

(Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen der Kategorien C, D, CE und DE der Unterkategorien C1, D1, C1E, und D1E sowie der Spezialkategorie F)

 

  • Kat. III:            wird aufgehoben

 

  • Kat. IV:           wird neu zur Kat. A

(Motorfahrzeuge der Kategorie A und der Unterkategorie A1)

 

Altrechtliche Fahrlehrer müssen ihre Ausweise bis spätestens am 31. Dezember 2007 zwecks Eintrags der neuen Kategorien beim zuständigen Strassenverkehrsamt umtauschen.

 

 

Anforderungen

 

Der Fahrlehrerausweis der Kategorie B wird Personen auf Gesuch hin erteilt, die

 

a)     einen gültigen eidgenössischen Fachausweis „Fahrlehrer/Fahrlehrerin“ vorlegen;

b)     seit mindestens drei Jahren im Besitze des unbefristeten Führerausweises der Kategorie B sind (also mindestens 6 Jahre Besitz des Führerausweises der Kat. B, Anm.d.Verf.), während dieser Zeit Motorfahrzeuge geführt haben, ohne eine verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften begangen zu haben, und die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (BPT) besitzen.

c)      Nach ihrem bisherigen Verhalten für eine einwandfreie Berufsausübung Gewähr bieten.

 

Der Fahrlehrerausweis der Kat. A wird Personen erteilt, die den Fahrlehrerausweis der Kat. B besitzen und die Zusatzqualifikation  „Motorradfahrlehrer/in“ (Modulabschluss A) im Rahmen des eidgenössischen Fachausweises „Fahrlehrer/Fahrlehrerin“ erworben haben.

 

Der Fahrlehrerausweis der Kat. C wird Personen erteilt, die den Fahrlehrerausweis der Kat. B besitzen und die Zusatzqualifikation „Lastwagenfahrlehrer/in“ (Modulabschluss C) im Rahmen des eidgenössischen Fachausweises „Fahrlehrer/Fahrlehrerin“ erworben haben.

 

 

Ausbildungsmodule

 

Im Wesentlichen soll eine modulare Ausbildung neuer Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer praktiziert werden:

 

  • 8 Module Kat. B (Grundausbildung Autofahrlehrer)
  • 4 Zusatzmodule Kat. A (Motorradfahrlehrer)
  • 5 Zusatzmodule Kat. C (Fahrlehrer schwere Motorwagen)

 

 

Fahrschulfahrzeuge

 

Sämtliche Fahrschulfahrzeuge müssen nach einer Übergangszeit mit allen Pedalen für den Beifahrer und zudem mit zusätzlichen Rückspiegeln (auch aussen), die dem Fahrlehrer oder der Fahrlehrerin den gleichen Blickwinkel ermöglichen wie dem Fahrschüler oder der Fahrschülerin, ausgerüstet sein.

 

 

Unterrichtslokalitäten

 

Die Regelung, wonach jede Fahrschule ein Theorielokal nachweisen muss, wird aufgehoben.

 

 

Zweifel an der Eignung des Fahrschülers oder der Fahrschülerin

 

Treten während des Unterrichts Zweifel an der Eignung des Fahrschülers oder der Fahrschülerin auf, so muss der Fahrlehrer oder die Fahrlehrerin dies der kantonalen Behörde melden (Zwang!).

 

 

Alkoholverbot

 

Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen dürfen während der beruflichen Tätigkeit zu keiner Zeit eine Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille oder mehr aufweisen.

 

 

Altrechtliche Fahrlehrer

 

Altrechtliche Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer können den Fachausweis erlangen. Der Aufwand dazu soll noch unter Berücksichtigung des Vorwissens sowie der persönlichen Berufserfahrung definiert werden. Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, welche den Fachausweis nicht erwerben wollen, behalten ihre aktuellen Berechtigungen.

 

 

Weiteres

 

Im Weiteren wurde am Rande erwähnt, dass die Automatenbeschränkung bei Führerprüfungen mit Prüfungsfahrzeugen mit Automatikgetrieben bei Motorwagen analog der Motorräder aufgehoben werden soll.

 

 

Termine

 

Die Vernehmlassungsfrist zur neuen Fahrlehrerverordnung FLV dauert noch bis zum 31. März 2007. Bereits im Sommer soll der Bundesrat über deren Einführung entscheiden.

 

 

Umfrage SFV

 

Vermutlich aufgrund der Opposition einiger Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer startet das Sekretariat des Schweizerischen Fahrlehrer Verbandes SFV in der kommenden Woche (6.Woche) eine Umfrage bei allen Mitgliedern auf postalischem Weg.

 

Grundsätzlich fehlen diesem Fragebogen Erklärungen sowie Pro- und Kontraargumente. Dies wäre etwa vergleichbar mit einer eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Abstimmung, bei welcher keine Abstimmungsbotschaft sondern nur gerade die Stimmkarte verschickt würde.

 

Nebst allgemeinen Fragen, welche den SFV betreffen, wird in Frage 14 zwar nach einer Verknüpfung des VKU-Unterrichtes mit Verkehrsregeltheorie gefragt, jedoch wurde leider die Frage nach einem Vorverlegen des VKU-Unterrichtes vor die Theorieprüfung nicht gestellt. Angesichts des Grundsatzes erst lernen, dann prüfen, würde ein solches Kursangebot, wenn es nach der Theorieprüfung besucht werden müsste, wohl keinen Sinn machen.

 

Die zweitletzte, 16. Frage, befasst sich alsdann mit der Absicht des ASTRA, die Automaten-Beschränkung aufzuheben. Eine Realisierung dieses Vorhabens würde bedeuten, dass der Fahrunterricht und die Führerprüfung künftig auf einem Fahrzeug mit automatischem Getriebe absolviert werden könnten. Trotzdem dürfte jedermann nach bestandener Führerprüfung Fahrzeuge mit mechanischem Schaltgetriebe ohne weitere Aus- oder Weiterbildung führen! Ob dies der hochgelobten Verkehrssicherheit dienlich wäre?

 

Eine Realisierung dieses Ansinnens hätte unseres Erachtens folgende Konsequenzen:

 

  • Die Ausbildung aller Kategorien (inklusive Lastwagen und Gesellschaftswagen) würde ausschliesslich nur noch auf Fahrzeugen mit automatischen getrieben erfolgen.
  • Trotzdem könnten alle Kandidatinnen und Kandidaten unmittelbar nach der bestandenen Führerprüfung unverzüglich ohne weitere Aus- oder Weiterbildung Fahrzeuge mit mechanischen Getrieben führen.
  • Die Ausbildung von Fahrschülerinnen und Fahrschülern würde noch mehr minimiert.
  • Zurzeit werden namentlich solche Kandidatinnen und Kandidaten, welche Mühe mit dem Umgang und der Bedienung von herkömmlichen mechanischen Schaltungen bekunden, auf Fahrzeugen mit automatischen Getrieben ausgebildet (mit einer entsprechenden Einschränkung).
  • Die Möglichkeit der Verkehrspsychologinnen und –psycholgen, Kandidatinnen und Kandidaten, welche offensichtlich Probleme mit Mehrfachhandlungen an den Tag legen, mit einer Automatenbeschränkung das Autofahren doch noch zu ermöglichen, würde hinfällig. Konsequenterweise müssten sie solchen Personen die Fahreignung schlicht absprechen, weil sonst die Gefahr bestünde, dass sie nach bestandener Führerprüfung Fahrzeuge mit mechanischen Schaltgetrieben führen würden.
  • Erfahrungen im praktischen Fahrunterricht zeigen immer wieder, dass insbesondere die Bedienung von Kupplung und Schaltung einen besonderen Aufwand erfordert.
  • Theoretisch wäre folgendes Beispiel denkbar: Eine Person erlangt sowohl den Führerausweis der Kat. B wie auch jenen der Kat. D (nach Anhang 10 VZV) ausschliesslich auf Fahrzeugen mit automatischen Getrieben. Unmittelbar nach der bestandenen Führerprüfung der Kat. D dürfte sie alsdann Gesellschaftswagen mit 70 und mehr Plätzen mit mechanischen Schaltgetrieben führen! Ob sich die Passagiere wohl sicher fühlen würden?
  • Im Rahmen der Lastwagenausbildung stellt die Fahrlehrerschaft immer wieder fest, dass die Kandidatinnen und Kandidaten mit dem Umgang mit mechanischen Schaltgetrieben (16 Gänge) am meisten Mühe bekunden. Somit wäre es der Sicherheit absolut abträglich, wenn solche Personen unmittelbar nach der bestandenen Führerprüfung der Kat. C auf einem Fahrzeug mit automatischem Getriebe einen Lastwagen mit 16 Gängen führen dürften!
  • Eine Mindestpflichtstundenzahl zum Führen von Fahrzeugen mit Schaltgetrieben während der Ausbildung kann unmöglich realisiert werden, da in der Schweiz kein Fahrschulobligatorium besteht.
  • Sobald auch hier amerikanische Verhältnisse vorherrschen und der Anteil von Fahrzeugen mit automatischen Getrieben 80 bis 90 Prozent erreicht, ist gegen eine Abschaffung der Automatenbeschränkung nichts mehr einzuwenden.

 

Schliesslich wird in der 17. Frage unterlassen nach der Meinung der Fahrlehrerschaft zur Fahrlehrer Verordnung, welche beim ASTRA unter dem Link http://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/1464/Vorlage_1_d.pdf heruntergeladen werden kann, zu fragen.


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