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Das neue Strafrecht

Strafen: Ab 1.1.2007 unterscheidet das Gesetz nicht mehr zwischen Zuchthaus-, Gefängnis- und Haftstrafe. Es bibt nur noch die Freiheitsstrafe. Die Einteilung der Delikte in Übertretungen, Vergehen und Verbrechen bleibt bestehen.

Übertretungen: Die leichtesten Verfehlungen im Strafrecht werden künftig nur noch mit Busse (Maximum: 10 000 Franken) geahndet. Die Haft wird abgeschafft. Statt Busse kann das Gericht mit Zustimmung des Täters auch gemeinnützige Arbeit anordnen. Zahlt der Täter die Busse nicht, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe (bis höchstens drei Monate) angeordnet. 100 Franken Busse entsprechen 1 Tag Freiheitsentzug.

Vergehen sind alle Taten, für die das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht.

Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafen über drei Jahre bestraft werden.

Neue Strafen: Neben die Freiheitsstrafe treten neu als Strafen auch die Geldstrafe (bis höchstens 360 Tagessätze) sowie die gemeinnützige Arbeit (bis höchstens sechs Monate). Letztere ist nicht mehr bloss eine Form des Strafvollzugs, sondern eine eigenständige Strafe. Sie kann jedoch nur angeordnet werden, wenn der Täter damit einverstanden ist (wegen des Verbots der Zwangsarbeit). 1 Tag Freiheitsstrafe = 1 Tagessatz Geldstrafe = 4 Stunden gemeinnützige Arbeit.

Geldstrafe: Sie wird in Tagessätzen angeordnet. Die Höhe bestimmt das Gericht gemäss Gesetz «nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils». Das Minimum eines Tagessatzes kann 0 Franken 0 Rappen sein, die Schweizer Strafverfolger empfehlen 30 Franken. Die Höchstgrenze eines Tagessatzes beträgt laut Gesetz 3000 Franken. Da maximal 360 Tagessätze ausgesprochen werden können, beträgt die höchstmögliche Geldstrafe 1,08 Millionen Franken. Neu können Geldstrafen auch bedingt ausgesprochen werden. Das ist europaweit ein Unikum.

Kurze unbedingte Freiheitsstrafen (bis sechs Monate) lässt das Strafgesetzbuch künftig nur noch in eng umschriebenen Ausnahmefällen zu: nämlich dann, wenn die Voraussetzung für einen bedingten Vollzug (günstige Prognose) fehlt und sowohl eine Geldstrafe (mangels Einkommen) als auch die gemeinnützige Arbeit (beispielsweise wegen Invalidität oder weil sich der Täter weigert) ausser Betracht fallen.

Bedingte Strafen: Hier sieht das Gesetz eine weitreichende Änderung vor. Konnten bisher Strafen nur bis zu einer Höhe von maximal 18 Monaten bedingt ausgesprochen werden, ist dies künftig bei Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren möglich.

Teilbedingte Strafen: Dabei handelt es sich um eine für die Schweiz neue Einrichtung, wie sie aber beispielsweise Frankreich kennt. Das Gericht kann künftig den Vollzug einer Geldstrafe, einer Freiheitsstrafe oder von gemeinnütziger Arbeit auch nur teilweise aufschieben, das heisst: einen Teil der Strafe bedingt, den anderen unbedingt aussprechen.

Jugendstrafrecht: Auch das Jugendstrafrecht wurde revidiert und vom Erwachsenenstrafrecht getrennt. Es findet sich neu in einem eigenen Bundesgesetz, das für Jugendliche zwischen 10 (bisher 7) und 18 Jahren Anwendung findet. Neu kann eine Einschliessung (bisher maximal für ein Jahr möglich) von bis zu vier Jahren angeordnet werden. Das Jugendstrafrecht ermöglicht zudem künftig die Mediation: Finden Opfer und jugendlicher Täter in einem freiwilligen Verfahren eine Einigung, kann das Strafverfahren eingestellt werden.

In der Schweiz gibt es pro Jahr über 90 000 Strafurteile. In den wenigsten Fällen geht es um Mord, Raub oder Vergewaltigung. Mehr als die Hälfte der Urteile entfällt auf das Strassenverkehrsgesetz. Die neuen Strafen ändern auch bei den Verkehrsdelikten einiges.

Was bedeutet das neue Recht für den Strassenverkehr?
Statt Haftstrafen gibt es vermehrt einkommensabhängige Geldstrafen. Gefängnis unter 6 Monaten ist nicht mehr vorgesehen. Geldstrafen können neu auch bedingt ausgesprochen, dafür aber mit einer Busse verknüpft werden. Eine weitere Neuerung sind bedingte Haftstrafen bis zu zwei Jahren. Die Richter können Strafen zw. 1 und 3 Jahren auch aufteilen in 'unbedingt' und 'bedingt', zB. : 2 Jahre muss der Täter ins Gefängnis, das 3. Jahr erhält er bedingt (d.h., er muss es nur absitzen, wenn er sich später wieder etwas zuschulden kommen lässt).

Welche Konsequenzen haben diese Veränderungen?
Es besteht die Gefahr, dass Raser, die zwar einen teuren Wagen fahren, aber keine nennenswerten Einkünfte haben, mit sehr milden Sanktionen davonkommen*. Ausserdem sind Rechtsungleichheiten vorprogrammiert: Während sich Reiche 'freikaufen' können, müssen Zahlungsunfähige ins Gefängnis.

Was für Strafen schrecken Raser am meisten ab?
Androhung von Freiheitsstrafe kann für Täter abschreckend sein, aber kurze Gefängnisstrafen machen selten Sinn. Der Weg übers Portemonnaie ist der effektivste. Dazu gehört auch der Einzug des Autos. Wirksam ist auch gemeinnützige Arbeit, beispielsweise in einer Rehabilitationsklinik. Und darüber hinaus natürlich der Entzug des Fahrausweises. Unbelehrbare müssen weiterhin hart bestraft werden.

*Wer zum Zeitpunkt der Verurteilung nicht über offizielles Einkommen verfügt (Drogendealer oder Sexarbeiter haben kein offizielles Einkommen) kann ev. mit einem lächerlichen Tagessatz von 30 Franken davonkommen. Staatsanwalt Jürg Boll ist besorgt: "Ein junger Mann wurde zu 8 Monaten bedingt verurteilt, weil er bei erlaubten 50kmh mit Tempo 120 gefahren ist. Also gibt nach diesem Tarif 110kmh (statt 50) in etwa eine bedingte Strafe von 6 Monaten. Diese müsste aber gemäss neuem geplantem Strafrecht nicht mehr abgesessen werden, da bis zu 6 Mt bedingt keine Strafen mehr ausgefällt werden."

Auch Geldstrafen können ab 1. Januar 2007 'bedingt' ausgesprochen werden, sind also erst bei Rückfälligkeit zu bezahlen – wenn dann überhaupt etwas zu holen ist. Denn viele Raser –so die Beobachtung von RoadCross- fahren zwar 'tolle' leistungsstarke Wagen, haben jedoch fast keinen (offiziellen) Verdienst…

Rechtsungleichheiten en masse sind also vorprogrammiert. Erwarten uns Zustände wie in einer Bananenrepublik ? RoadCross wird die Gerichtspraxis im neuen Jahr genau verfolgen. Und RoadCross wird sich dort einmischen, wo’s nötig ist.



Das neue Strafrecht im Paragraphenwald

 

Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (pdf, 54kb)

 



© Blick 28.12.2006

Neue Strafen für Raser : Wer Knast kassiert, soll blechen

VON VIKTOR DAMMANN

Wer ab 1. Januar zu einer unbedingten Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr verdonnert wird, landet meist nicht mehr im Knast. Dafür muss er ganz tief in die Tasche greifen. Im Extremfall über eine Million Franken.

Mit dem revidierten Strafrecht, das am 1. Januar in Kraft tritt, nehmen die Gerichte vor allem Verkehrssünder und Kleinkriminelle ins Visier. Schläger, Betrüger, Diebe, Raser.

BLICK zeigt die neue Gerichtspraxis am Beispiel eines vorbestraften Autofahrers.

Annahme: Ein Kaufmann hat wegen Raserfahrt eine Vorstrafe von 30 Tagen bedingt auf dem Kerbholz. Dann überholt er trotz Sicherheitslinie und baut mit einem entgegenkommenden Auto einen Unfall. Bei der Kollision wird der andere Lenker verletzt.

Der Kaufmann wird wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und fahrlässiger Körperverletzung zu fünf Monaten Freiheitsentzug verurteilt. Zudem wird die bedingte Vorstrafe von 30 Tagen widerrufen.

Bislang hätte der Kaufmann nun 6 Monate Gefängnis unbedingt kassiert. Neu kann diese Strafe in sogenannten Tagessätzen ausgesprochen werden. Maximal 3000 Franken. Ob eine Geldstrafe oder Knast verhängt wird, liegt im Ermessen des Richters.

Diese Tagessätze werden nach den wirtschaftlichen Verhältnissen berechnet. Der Kaufmann versteuert ein monatliches Nettoeinkommen von 23000 Franken. Davon wird ihm ein Abzug von 20 Prozent gewährt. Macht 18400 Franken. Dividiert durch 30 Tage macht das einen Tagessatz von 610 Franken.

Für die 6 Monate muss der Kaufmann dem Staat also 109800 Franken hinblättern. Ein happiger Betrag. Aber nicht das Maximum: Bei einem höchstmöglichen Tagesansatz von 3000 Franken kann die Geldstrafe bei einem Jahr auf über eine Million Franken kommen.

Wäre der Fehlbare ein Arbeiter mit einem Monatseinkommen von 4300 Franken, betrüge die Geldstrafe rund 20000 Franken. Auch das ist gemessen am Einkommen ein empfindlicher Geldbetrag.

Bei der Bemessung des Tagessatzes berücksichtigt der Richter neben dem Einkommen auch Vermögen, Liegenschaften u.a. Auf der anderen Seite gibt es Abzüge für die Unterstützung, z.B. an den nichterwerbsfähigen Ehepartner oder an Kinder.

Die Idee hinter dem neuen Sanktionsrecht ist klar: Es soll ans Portemonnaie gehen. Dafür wird er nicht aus dem Arbeitsprozess herausgerissen.

Der Staat profitiert doppelt. Er kassiert Geld und spart Gefängnis-Infrastruktur-Kosten. Denn ein einzelner Gefängnistag schlägt mit bis zu 400 Franken zu Buche.

Die wichtigsten Neuerungen ab dem 1. Januar.

· Die Freiheitsstrafe Bislang wurden vom Gericht Haft, Gefängnis oder Zuchthausstrafen ausgesprochen. Neu gibt es nur noch den Begriff Freiheitsstrafen.

· Die Geldstrafe Bislang galt: Wer zu einer unbedingten Strafe verurteilt wurde, musste hinter Gitter. Neu ist: Bis zu sechs Monaten Freiheitsentzug wird eine Geldstrafe (Tagessatz) ausgefällt. Bei Freiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr ist sowohl Knast wie Geldstrafe möglich. Mehrheitlich sollen jedoch Geldstrafen ausgeprochen werden. Diese Tagessätze werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters berechnet.

· Bedingte Strafen Bislang konnten nur Strafen bis zu 18 Monaten bedingt ausgesprochen werden. Neu hat der Richter die Möglichkeit, eine auf den Täter massgeschneiderte Strafe zu verhängen. Sowohl eine Geld- wie eine Freiheitsstrafe bis 2 Jahre können bedingt ausgesprochen werden.

· Teilbedingte Strafen Neu: Ein Teil der Freiheitsstrafe (zwischen 1 bis 3 Jahren) kann bedingt ausgesprochen, der Rest muss vollzogen werden. Sowohl der vollzogene wie der aufgeschobene Teil müssen mindestens 6 Monate betragen. Bei der Geldstrafe ist ebenfalls eine teilbedingte Sanktion möglich.

· Gemeinnützige Arbeit (GA) Bislang kannte man GA nur als Vollzugsform. Neu ist: GA (in einem Spital oder Altersheim) ist eine eigenständige Sanktion. Sie kann mit Zustimmung des Täters als Ersatz für eine Geld-oder Freiheitsstrafe ( bis zu sechs Monaten) angeordnet werden. 4 Stunden GA entsprechen einem Tagessatz.

Der neue Bussen- und Geldstrafen-Katalog:

Der Tagesansatz kann von 1 bis 3000 Franken variieren.

Zu schnell in Tempo-30-Zonen

16 bis 17 km/h 400 Fr. Busse

18 bis 19 km/h 600 Fr. Busse

20 bis 24 km/h 10 Tagessätze Geldstrafe

25 bis 29 km/h 15 Tagessätze

30 bis 34 km/h 20 Tagessätze

ab 35 km/h mindestens 30 Tagessätze

Zu schnell innerorts

16 bis 20 km/h 400 Fr. Busse

21 bis 24 km/h 600 Fr. Busse

25 bis 29 km/h 10 Tagessätze

30 bis 34 km/h 15 Tagessätze

35 bis 39 km/h 20 Tagessätze

ab 40 km/h mindestens 30 Tagessätze

Zu schnell auf Autobahnen

26 bis 30 km/h 400 Fr. Busse

31 bis 34 km/h 600 Fr. Busse

35 bis 39 km/h 10 Tagessätze

40 bis 44 km/h 15 Tagessätze

45 bis 49 km/h 20 Tagessätze

ab 50 km/h mindestens 30 Tagessätze

Fahren in angetrunkenem Zustand

ab 0,5 Promille: 600 Fr. Busse

ab 0,6 Promille: 700 Fr.

ab 0,7 Promille: 800 Fr.

ab 0,8 Promille: mindestens 10 Tagessätze Geldstrafe

ab 1,2 Promille: mindestens 20 Tagessätze

ab 1,6 Promille: mindestens 30 Tagessätze

ab 2,0 Promille: mindestens 60 Tagessätze



© Blick 29.12.2006

Geld statt Gefängnis Experten warnen: «Das funktioniert nie!»

VON VIKTOR DAMMANN UND SILVANA GUANZIROLI

Ab dem 1. Januar sollen Sanktionen bis zu einem Jahr Freiheitsentzug im Normalfall mit einer Geldstrafe gebüsst werden. Die Richter müssen aus Lohn und Vermögen des Täters einen sogenannten Tagessatz ermitteln. Aber Experten sind überzeugt: Die Umsetzung des neuen Rechts zieht einen ganzen Rattenschwanz an Problemen mit sich.

Die Höhe der Geldstrafe

Der Richter muss bei jedem Täter individuell entscheiden. Damit ist das Chaos programiert. Das Gericht muss Fragen klären, wie: Wird das Einkommen der Ehefrau dazugerechnet? Was passiert, wenn der Täter für Kinder Unterhalt zahlen muss? Wie werden Vermögen oder Schulden mit einberechnet?

Strafrechtsprofessor Martin Killias ist äusserst skeptisch. «Eine unlösbare Aufgabe: die korrekte Bemessung der Geldstrafe im Gerichtssaal». Es gibt keine Verordnung des Gesetzgebers, wie die Geldstrafen genau zu bemessen sind. Killias: «So wie die Dinge liegen, werden sich die Richter grundsätzlich autonom "durchwursteln" müssen.»

Darin sieht auch Roland Wiederkehr, Präsident der Strassenopferstiftung Road Cross, eine Gefahr: «Das neue Strafrecht führt zu unterschiedlicher Rechtssprechung - wie in einer Bananenrepublik.» Dem Missbrauch werde Tür und Tor geöffnet: «Wenn der Täter zum Zeitpunkt der Verhandlung seinen Verdienst so tief wie möglich hält, kommt er mit dem absoluten Minimum davon, einem Tagesansatz von 30 Franken.»

Die Rechtsungleichheit

«Das neue System begünstigt extrem Leute mit relativ viel Geld, aber geringen ausgewiesenen Einkünften», erklärt Killias. Damit meint der Kriminologe Selbständigerwerbende, aber auch Täter im Umfeld des Sex- oder Drogengewerbes: «Diese Leute haben bekannterweise keinen Lohnausweis.»

Zudem zeige die Praxis, dass viele Täter mittellos sind oder von der Sozialfürsorge leben. Killias: «Dies kann dazu führen, dass es für relativ schwere Delikte - beispielsweise fahrlässige schwere Körperverletzung - absolute Bagatell-Geldstrafen geben könnte.»

Weiterzüge sind programmiert

Viele Urteile werden wohl an die nächste Instanz weitergezogen. Entweder vom Staatsanwalt oder vom Täter. RoadCross will die Urteile genau im Auge behalten. Wiederkehr: «Wo Richter mit zu milden Strafen keine Signale mehr setzen, werden wir zusammen mit den Opfern den Fall weiterziehen.»

Es könnten so Jahre vergehen, bis via Bundesgericht «einigermassen Ordnung in das drohende Chaos kommen wird», befürchtet Strafrechtler Killias.


 

 

Rundschau SF1


Es könnten so Jahre vergehen, bis via Bundesgericht «einigermassen Ordnung in das drohende Chaos kommen wird», befürchtet Strafrechtler Killias.


© Tages-Anzeiger 28.12.2006

«Eine zahnlose Strafe wird zur Regel»

Ab dem 1. Januar gilt das neue Strafrecht. Vor allem bei der Bestrafung weniger schwerer Taten ändert sich einiges. Nicht nur zum Guten, meint der oberste Zürcher Strafverfolger.

Mit Andreas Brunner* sprach Peter Hug

Die Begeisterung über das neue Recht hält sich bei Richtern und Staatsanwälten in Grenzen. Woher kommt das?

Das neue Strafsystem knüpft nicht am Positiven des bisherigen Rechts an. Man wollte im Bereich der Alltagskriminalität etwas Neues erfinden. Einmalig ist, dass ein Gesetz von dieser Bedeutung nachgebessert werden musste, bevor es in Kraft treten konnte.

Etwas Neues in der Kriminalpolitik erfinden ist doch nicht automatisch etwas Schlechtes. Was gefällt Ihnen nicht daran?

Die Arbeiten an der Reform dauerten nicht weniger als 24 Jahre. Das neue Strafrecht kommt mir vor wie ein Auto, das 1983 gekauft wurde, aber erst 2007 ausgeliefert wird. Es wird als neu angepriesen, doch es ist völlig klar, dass vieles von der Entwicklung überholt ist. Das neue Sanktionensystem beruht auf einem Konzept aus den 80er-Jahren. Es ist geprägt von einem in der Kriminalpolitik überholten liberalen Zeitgeist und vergisst die Interessen der Opfer.

Sie haben schon 1993 gewarnt, die Reform sei zu täterfreundlich. Bedauern Sie, dass kurze Freiheitsstrafen nur noch im Ausnahmefall erlaubt sind?

Es geht mir nicht so sehr um die unbedingten Kurzstrafen. Das grosse Problem ist, dass Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten als bedingte Strafen überhaupt nicht mehr zulässig sind. Dabei sind wir bisher mit den bedingten Kurzstrafen gut gefahren. Bei vielen Tätern hat die Drohung mit dem Strafvollzug bereits genügt.

Was sagen Sie zum Argument der Reformer, der Vollzug kurzer Freiheitsstrafen sei kontraproduktiv?

In den 80er-Jahren kritisierte man, der Täter werde aus seinem sozialen Umfeld gerissen und riskiere, seine Arbeit zu verlieren. Das trifft so längst nicht mehr zu. Heute können solche Kurzstrafen auch tageweise, in Halbgefangenschaft oder durch gemeinnützige Arbeit verbüsst werden. Das hätte man noch ergänzen können durch den Hausarrest mit der elektronischen Fussfessel, wie er heute in einigen Kantonen schon versuchsweise praktiziert wird.

Geldstrafen und die gemeinnützige Arbeit ersetzen ab 2007 die kurzen Freiheitsstrafen. Welche Sanktion wird die Regel sein?

Die Hauptsanktion im unteren und mittleren Bereich der Kriminalität wird die Geldstrafe sein, vor allem, wenn es um eine bedingte Strafe geht. Die gemeinnützige Arbeit dagegen wird vor allem dort ihre Bedeutung haben, wo es zum Vollzug der Sanktion kommt. Leistet der Verurteilte im Wiederholungsfall die gemeinnützige Arbeit nicht und bezahlt er auch die möglicherweise reduzierte Geldstrafe nicht, so tritt an deren Stelle die entsprechend der Zahl der Tagessätze zu vollziehende Ersatzfreiheitsstrafe.

Kann eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe ähnlich wirksam sein wie eine bedingte Freiheitsstrafe?

Ein armer Schlucker lässt sich davon kaum beeindrucken. Er weiss, dass er die Geldstrafe eh nicht bezahlen wird. Und wer viel Geld hat, sagt sich, dass er die angedrohte hohe Geldstrafe leicht bezahlen kann. Am ehesten gibt die bedingte Geldstrafe noch einem durchschnittlich verdienenden Täter zu denken. Auf alle Fälle ist die Drohung mit dem Vollzug einer Gefängnisstrafe klarer.

Wäre es besser gewesen, bei Geldstrafen auf den bedingten Vollzug zu verzichten?

Ich glaube schon. Wir sind wohl europaweit das einzige Land, in dem die bedingte Geldstrafe derartige Bedeutung erhält. Diese zahnlose Strafe wird zur Regel.

Die neue Geldstrafe wird anders als die altbekannte Busse nach Tagessätzen bemessen. Weshalb diese Komplikation?

Die Zahl der Tagessätze soll der Zahl der Tage, Wochen und Monate Gefängnis entsprechen, die heute bei bestimmten Delikten üblich sind. Die Höhe des Tagessatzes wird dann individuell nach Einkommen und Vermögen bemessen.

Die Berechnung der Tagessätze macht manchen Juristen Bauchweh.

Man kann bei dieser Rechnerei sehr ins Detail gehen. Bei bedingten und somit nicht zu bezahlenden Geldstrafen sollte man den Aufwand jedoch nicht übertreiben.

Viele fragen sich, wie die Geldstrafe bei Tätern ohne Einkommen funktionieren soll.

Das ist in der Tat eine Krux. Die Konferenz der Strafverfolger hat sich darauf geeinigt, in allen Kantonen mit einem Minimaltagessatz von 30 Franken zu operieren. Der Tagessatz für einen Vater mit zwei Kindern und einem Monatseinkommen von 7000 Franken dagegen wird etwa 120 Franken betragen. Das ist verkraftbar, wenn es bloss um 20 oder 30 Tagessätze geht. Anders sieht es bei Urteilen im oberen Bereich aus. Bei den maximal zulässigen 360 Tagessätzen hätte der Mann bereits einen Betrag von 43 200 Franken zu berappen, sollte es zum Vollzug kommen.

Kurz vor dem Inkrafttreten hat man das Gesetz noch einmal geändert. Nun ist es möglich, eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Busse zu verbinden. Wo macht diese Kombination Sinn?

Das wird man sehr häufig machen. Überall dort, wo das Gesetz als milderes Delikt eine blosse Übertretung kennt. Wer innerorts 15 km/h zu schnell fährt, erhält für diese Übertretung eine Busse, die er in jedem Fall zu bezahlen hat. Wer dagegen 25 km/h zu schnell unterwegs ist, begeht eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln, die mit einer bedingten Geldstrafe nach dem Tagessatzsystem bestraft wird. Die Kombination mit einer Busse stellt sicher, dass derjenige Autofahrer, der die zulässige Geschwindigkeit krass überschritten hat, nicht ungerechtfertigterweise bevorzugt sanktioniert wird.

Die Zürcher Justiz verfolgt bei Rasern eine harte Linie. Ist das mit dem neuen Recht überhaupt noch möglich?

Das ist möglich, obwohl das neue Recht etwas milder ist, wenn es um den bedingten Vollzug geht. Nehmen wir den Fall des jungen Mannes, der mindestens 85 km/h zu schnell durch Schlieren gerast ist. Er hat kürzlich dafür eine unbedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren kassiert. Zieht er das Urteil weiter, kann er auch unter dem neuen Recht mit zwei Jahren Freiheitsstrafe unbedingt bestraft werden, falls er eine schlechte Prognose erhält. Anders als bisher ist bei einer Strafe dieser Länge aber auch der bedingte Vollzug möglich. Als weitere Variante könnte die Strafe aufgeteilt werden in einen unbedingten Teil und einen bedingten Teil. Eine weitere Möglichkeit wäre zum Beispiel eine bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten zuzüglich 180 Tagessätzen Geldstrafe unbedingt.

Befürchten Sie, dass es in der Praxis bei dieser Variantenvielfalt gewaltige Unterschiede geben wird?

Es gibt zu viele Varianten und Kombinationen von Strafen. Diese Variantenvielfalt beeinträchtigt die Rechtssicherheit. Deshalb hat die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden erstmals gesamtschweizerisch geltende Empfehlungen ausgearbeitet. Diese betreffen die häufigsten Massendelikte - wie zu schnelles Autofahren, angetrunkenes Fahren, kleinster Drogenhandel und illegaler Aufenthalt.

Der Zürcher Kriminologe Martin Killias hat den Richtern empfohlen, weiterhin kurze Freiheitsstrafen auszusprechen oder auf Strafen von über sechs Monaten auszuweichen, um stossende Ergebnisse zu verhindern. Was halten Sie von diesem Rat?

Martin Killias war immer entschieden anderer Ansicht als die Reformer. Ähnliche Forderungen haben auch Organisationen an uns herangetragen, die sich für Strassenopfer oder Opfer häuslicher Gewalt einsetzen. Doch wir Staatsanwälte haben uns an das Gesetz zu halten. Dieses sagt klar, dass eine unbedingte kurze Freiheitsstrafe nur in Frage kommt, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug nicht gegeben sind und auch nicht zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder Arbeitsleistung vollzogen werden kann. Es kann nicht sein, dass Staatsanwälte und Gerichte nun versuchen, den Willen des Gesetzgebers zu unterlaufen. Unser Auftrag ist es, das neue Recht bestmöglich umzusetzen und nicht nach Schlupflöchern im Gesetz zu suchen.

Rechnen Sie damit, dass das Strafrecht schon bald wieder revidiert werden muss?

Es kann ja durchaus sein, dass sich das neue System in einigen Jahren eingespielt hat. Sollten sich jedoch grosse Mängel zeigen, muss das Gesetz revidiert werden.

* Andreas Brunner ist Leitender Oberstaatsanwalt des Kantons Zürich.



Tages-Anzeiger 04.01.2007

ZUR KRITIK AM NEUEN STRAFRECHT

Gefängnisstrafen sind kein Wundermittel

Das neue Strafrecht weist zwar Schwachstellen auf. Doch die Idee,bei kleinen, alltäglichen Deliktenauf Gefängnisstrafen zu verzichten, ist deswegen nicht falsch.

Von Peter Hug

Über die gerechte Strafe kann man sich ewig streiten. Auch darüber, welche Strafe am ehesten dazu beiträgt, den Täter von weiteren Delikten abzuhalten. Das ist auch jetzt, beim In-Kraft-Treten der Strafreform, nicht anders. Rabenschwarz malt der Strafrechtler und Kriminologe Martin Killias, wenn er vom neuen Recht spricht. Das ganze Sanktionensystem könnte aus den Fugen geraten, warnte er in einem Referat vor Zürcher Juristen. Zu den Gegnern der Reform zählt seit je auch der Zürcher Oberstaatsanwalt Andreas Brunner. In einem Interview im «Tages-Anzeiger» vom 28. 12. wiederholte er das, was er schon früher beklagt hatte: Das neue Recht basiere auf einem überholten liberalen Konzept aus den 80er-Jahren.

Alternativstrafen nützen mehr

Tatsächlich geht die Idee, Freiheitsstrafen unter sechs Monaten durch Alternativen zu ersetzen, auf die 80er-Jahre und die ersten Reformvorschläge des vom Bundesrat eingesetzten Experten Hans Schultz zurück. Revolutionär war die Idee des Berner Strafrechtlers nicht. Viele europäische Länder sind auf diesem Weg vorangegangen. Die Begründung war überall die gleiche: die alte Erkenntnis, dass die kurze Freiheitsstrafe mehr schadet als nützt. Bei einem Gefängnisaufenthalt von wenigen Wochen kann niemand im Ernst von einer erzieherischen Wirkung sprechen. Die kurze Zeit erlaubt es auch nicht, die Probleme eines Täters anzugehen.

Die Zahl der kurzen Freiheitsstrafen ist in der Schweiz so hoch wie in kaum einem andern Land. 2003 wurden 10 600 unbedingte Freiheitsstrafen mit einer Dauer unter sechs Monaten registriert. Fast 60 Prozent dieser Strafen dauerten höchstens einen Monat. Der Ersatz solcher Kürzestaufenthalte im Gefängnis durch sinnvollere und wesentlich billigere Sanktionen macht Sinn. Die Geldstrafe nach dem Tagessatzsystem ist vor bald 100 Jahren in Skandinavien erfunden und in den 70er-Jahren auch in Deutschland und Österreich eingeführt worden: Dabei legt der Richter zuerst die dem Verschulden des Täters entsprechende Zahl der Tagessätze fest, dann bestimmt er die Höhe des Tagessatzes auf Grund des Einkommens. Die gemeinnützige Arbeit als Alternativsanktion hat sich bereits im Jugendstrafrecht und seit 1990 auch bei Erwachsenen bewährt.

Der Kriminologe Martin Killias hat immer dafür plädiert, die kurzen Freiheitsstrafen beizubehalten. Heute sieht er sich durch eine Untersuchung der Universität Lausanne bestätigt. Diese Studie, die unter seiner Leitung entstand, zeigt nämlich, dass es punkto Rückfälligkeit kaum Unterschiede zwischen Gefängnis und gemeinnütziger Arbeit gibt. Nur: Diese Erkenntnis ist kein Argument für kurze Freiheitsstrafen. Sie bestätigt bloss das, was die Reformer schon immer gesagt haben. Bei weniger schweren Taten sind die Sanktionen mehr oder weniger gleichwertig und damit austauschbar. Entscheidend ist, dass der Staat auf die kriminelle Tat überhaupt reagiert.

Es gibt daher keinen Grund, der kurzen Freiheitsstrafe nachzutrauern. Sie bleibt für Ausnahmefälle reserviert, bei denen weder die Geldstrafe noch die gemeinnützige Arbeit vollzogen werden kann, zum Beispiel bei Kriminaltouristen. Auch Rasern droht in krassen Fällen weiterhin Gefängnis von sechs Monaten an aufwärts. Das Problem ist nicht das angeblich veraltete Konzept, sondern ein wenig durchdachter Entscheid des Parlaments. Entgegen der Meinung des Bundesrats und der Experten hat es entschieden, auch bei der Geldstrafe und der gemeinnützigen Arbeit den bedingten Vollzug zuzulassen. Der Beschluss kam ohne jede Diskussion über die konkreten Auswirkungen zu Stande.

Bedingte Strafen gelten bei manchen Bürgern als unwirksame Sanktionen. Zu Unrecht: Häufig wirkt bereits die Drohung mit dem Vollzug. Das wird auch bei den Geldstrafen nicht anders sein, wenn der Täter weiss, dass er bei einem Rückfall mehrere Monatslöhne abliefern muss. Anders sieht es aus, wenn nach kleinen Vergehen bloss 20 oder 30 Tagessätze drohen. Hier wird die bedingte Geldstrafe zur Sanktion, die niemanden beeindrucken kann. In Richterkreisen hat man diskutiert, ob man bei Strafen mit weniger als 90 Tagessätzen den bedingten Vollzug ganz ausschliessen soll. Das wäre jedoch mit dem Gesetz kaum zu vereinbaren. Bei den Verkehrsdelikten hat man einen andern Ausweg gefunden. Die Strafverfolger wollen bedingte Geldstrafen mit einer Busse verbinden, die der Täter in jedem Fall zu bezahlen hat.

Eine Frage der Durchsetzung

Manche Praktiker glauben, das Problem der Reform sei es, dass der Gesetzgeber an einmalige Fehltritte gedacht habe. Bei den «Stammkunden» der Justiz, die wiederholt kleinere Straftaten begehen, versage das neue Recht. Wer so argumentiert, muss sich die Frage gefallen lassen, wie es denn heute aussieht. Schon jetzt klagen Strafrichter über die «Drehtürjustiz»: Bei weniger schweren Delikten folgt eine kurze, bedingte Gefängnisstrafe auf die andere. Das neue Gesetz könnte hier, so glaubt der Freiburger Strafrechtler Franz Riklin, sogar zu einer strengeren Praxis führen. Denn die Hemmschwelle, bei Rückfalltaten eine unbedingte Geldstrafe zu verhängen, dürfte weniger hoch sein als beim Freiheitsentzug.

Das kriminalpolitische Klima hat sich seit den 80er-Jahren zweifellos geändert. Vor allem nach dem Vergewaltigungsmord am Zollikerberg hat der Ruf nach einem möglichst repressiven Strafrecht Auftrieb erhalten. Das Gesetz trägt dem Rechnung, soweit es um schwere Straftaten geht. Doch was bei Schwerverbrechern angezeigt ist, muss bei der Kleinkriminalität noch lange nicht das richtige Rezept sein. Wer diese Kriminalität wirksam bekämpfen will, muss an einem anderen Ort ansetzen. Das Risiko für den Täter, erwischt zu werden, muss grösser werden - auch bei Entreissdiebstählen, Wohnungseinbrüchen und der tagtäglichen Raserei auf unseren Strassen. Das schönste Gesetz und die schärfsten Strafen nützen nichts, wenn es bei der Durchsetzung hapert.

 


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