Ab dem 01.01.2012
wird das SVSA des Kantons Bern Notbremsübungen bei Führerprüfungen der Kategorie B als weiterer Manöverteil
regelmässig durchführen.
FL-WBK; Nachweispflicht
19.12.2011 15:18h
Nachweis der Weiterbildung für
Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer
Für die meisten
Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer endet die fünfjährige Weiterbildungsperiode am 31.12.2012. Somit müssen die
Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer mindestens folgende Weiterbildungskurstage nachweisen
können:
Kat. B: 5 Tage
Kat. A: 2 Tage
Kat. C: 2 Tage
Laut den neuesten
Zahlen von SARI ist zu befürchten, dass viele Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer
die erforderlichen Weiterbildungstage bis am 31.12.2012 nicht erreicht haben
werden!
Daher ist für alle
Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer wichtig, dass sie sich über den aktuellen Stand
der Weiterbildungstage informieren (z.B. aufgrund der letzten Kursbescheinigung).
Sollten noch Kurstage fehlen, müssen diese noch bis Ende
2012 absolviert werden!
Winterpause Fhr.-Prüfungen der Kat. A/A1
19.12.2011 15:10h
Winterpause
für Führerprüfungen der
Kategorie A
Ab Winter 2012/2013
werden jeweils ab Mitte November bis Mitte März keine Führerprüfungen der
Kategorien A und A1 mehr durchgeführt.
Supervision VKU / PGS
19.12.2011 15:07h
Supervision VKU / PGS
Ab dem 01.01.2012
wird das SVSA des Kantons Bern bei jedem Fahrlehrer und jeder Fahrlehrerin
mindestens alle 5 Jahre eine Supervision der Motorrad-Grundkurse (PGS) sowie
des Verkehrskundeunterrichtes VKU durchführen.
VKU: Besuch einer
kompletten Unterrichtseinheit
PGS: Besuch einer
kompletten Schulungseinheit
Eine Ausschreibung
zur Rekrutierung von Verkehrsexperten ist bereits erfolgt. Die Ausbildung wird
im Dezember 2011 und Januar 2012 erfolgen.
Ab dem 1./2.
Quartal 2012 wird eine allgemeine Meldepflicht der VKU- und PGS-Kurse im SUSA
eingeführt. Genauere Details werden anlässlich einer Informationsveranstaltung
zu gegebener Zeit bekannt gegeben.
Motorrad-Führerprüfungen
29.09.2011 23:42h
Motorrad-Führerprungsabnahmen ab dem Winterhalbjahr 2012 / 2013
Während im kommenden Winterhalbjahr 2011 / 2012 die Motorrad-Führerprüfungen noch wie bisher abgenommen werden, werden diese ab dem Winterhalbjahr 2012 / 2013 ab Mitte November bis Mitte März jeweils eingestellt.
Neue Prüfungszeiten Kategorie BE
29.06.2010 19:03h
Information
SVSA
Verkürzung der
Prüfzeit der Kategorie BE
Die VPZ-Konferenz des Kantons Bern hat anlässlich ihrer Sitzung vom 21.
Juni 2010 beschlossen, die Prüfzeit der Kategorie BE (leichte Motorwagen mit
Anhänger) von bisher 75 auf 60
Minuten zu verkürzen.
Gleichzeitig wird die Prüfungsgebühr von bisher Fr. 165.00 auf neu Fr. 132.00 reduziert.
Durch diese Massnahme sollen die Rahmenbedingungen bei der
Prüfungsabnahme der Kategorie BE der Praxis der meisten Kantone angepasst
werden.
Bern, 29.06.2010
Via sicura
21.03.2010 15:18h
Via Sicura, Stand 2010
Dem Faktenblatt für
Via Sicura ist zu entnehmen, welche Massnahmen weiter verfolgt werden sollten
und ob eine Gesetzesänderung notwendig ist. Nachstehend werden einige
Massnahmen auszugsweise aufgelistet:
Befristung der Gültigkeitsdauer des Führerausweises bis zum 50.
Altersjahr. Danach wird die Verlängerung der
Gültigkeitsdauer um 10 Jahre von einem Sehtest abhängig gemacht. Ab dem
70. Altersjahr hängt eine weitere Erteilung wie bis anhin von einer
periodischen ärztlichen Untersuchung ab.
Obligatorische Nachschulung bei einem
Führerausweisentzug bei erstmaligem Fahren unter Alkohol- oder
Betäubungsmitteleinfluss sowie bei einem Führerausweisentzug von
mindestens sechs Monaten nach wiederholten Verkehrsregelnverletzungen
(Nachschulung von fehlbaren Fahrzeuglenkenden).
Für Führerinnen und Führer von Fahrzeugen zum Personentransport mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz
(Gesellschaftswagen der Kategorie D1 und D) soll das Höchstalter 70 Jahre
betragen.
Festlegung von tieferen Promillegrenzwerten (0,1 Promille) für Personen, von denen eine besondere Gefahr ausgeht
(Neulenkerinnen und Neulenker) oder Personen mit besonderer Verantwortung
(Lastwagen- und Busfahrerinnen und –fahrer).
Motorfahrzeuge müssen künftig auch Tagsüber mit Licht fahren (obligatorisches Fahren mit Licht am Tag).
Die Blutprobe soll durch die
Atemalkoholprobe ersetzt und nur noch ausnahmsweise durchgeführt werden
(z.B. bei Führerflucht, Verweigerung der Atemalkoholprobe). Die
Anforderungen an die beweissicheren Geräte müssen vorher definiert werden.
Fahrzeugführerinnen und –führer erhalten die Möglichkeit, auf eigene
Kosten eine Blutprobenanalyse zu verlangen (beweissichere
Atemalkoholkontrolle).
Warnungen vor Polizeikontrollen sollen
verboten werden, wenn sie kommerziell angeboten werden. Radarwarnungen
durch die Polizei und unter Verkehrsteilnehmenden fallen nicht unter das
Verbot.
Bei Schäden, die durch grobfahrlässig begangene
Verkehrsregelnver-letzungen entstanden sind,
sollen die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer verpflichtet werden,
Rückgriff auf die unfallverursachende Person zu nehmen.
Der Bundesrat kann bestimmen, dass den
Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherern im Einzelfall Einsicht in das
Register der Administrativmassnahmen gewährt wird.
Ordnungsbussen sollen grundsätzlich vom Halter
oder der Halterin des Fahrzeugs bezahlt werden müssen. Ein ordentliches
Strafverfahren soll nur noch bei ausdrücklichem Bestreiten des
Ordnungsbussentatbestandes durchgeführt werden.
Nicht
weiterverfolgt wurde unter anderem eine periodische
Weiterbildungspflicht, das heisst alle 10 Jahre einen Tag obligatorische
Weiterbildung für alle Führerausweisinhaberinnen und –inhaber, die nicht schon
der Weiterbildungspflicht der Chauffeurzulassungsverordnung unterliegen sowie
die Festlegung eines Wertes von 0,1 Promille Blutalkoholkonzentration für
Personen, die berufsmässig Lieferwagen führen.
Fahrberater
23.10.2009 20:19h
Fahrberater
Fahrproben im Bereich der medizinischen Kontrolluntersuchungen
Mit Schreiben vom 02. März 2007
an den damaligen Präsidenten des Schweizerischen Fahrlehrerverbandes, Willy
Wismer, kritisierte die asa das vom SFV angebotene Fahrberatungsmodell für
ältere Fahrzeuglenkende.
Gemäss diesem soll der Hausarzt
anlässlich der obligatorischen Untersuchung ab 70 Jahren mit der Rückmeldung
des Fahrberaters einen zusätzlichen Aufschluss über die Fahreignung des
Fahrzeugführers erhalten. Sollte das Ergebnis des Arztes und des Fahrberaters angezweifelt
und/oder nicht akzeptiert werden, so erfolgt eine weitere Beurteilung durch den
Experten des Strassenverkehrsamtes.
Die Mitwirkung von Fahrlehrern im
Rahmen von verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen entspricht nicht dem
Willen des Gesetzgebers. Im Interesse der Verkehrssicherheit ist es
unerlässlich, dass derartige Kontrolluntersuchungen korrekt und vorschriftsgemäss
durchgeführt werden. Die Aufgabe der Ärzte anlässlich dieser
Kontrolluntersuchungen ist vorgegeben. Sie haben sich als Gutachter des Strassenverkehrsamtes
ausschliesslich zur medizinischen
Fahreignung der betroffenen Ausweisinhaber zu äussern.
Falls Fahrlehrer im Rahmen einer
verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung zu Handen einer ärztlichen Abklärung
eine Fahrprobe, eine Kontrollfahrt, eine Bedienungsprobe oder Ähnliches
durchführen, so übernehmen sie eine Aufgabe, für welche sie weder die Kompetenz
noch die Befugnis haben.
Sollte sich im Nachgang zu einer
verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung herausstellen, dass das
Kontrollergebnis sich auf eine nicht gesetzeskonforme Praxis stützte, könnte
dies gegebenenfalls zivil- und strafrechtliche Konsequenzen für die Beteiligten
nach sich ziehen.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass Fahrberatungen im
Zusammenhang mit verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen schlicht und einfach
illegal sind!