Interessengemeinschaft Berner Fahrlehrer IGBF
Statuten
Der Einfachheit halber wird für die bessere Lesbarkeit nur die männliche Form verwendet.
1. ALLGEMEINES
Art. 1 Name, Sitz und Dauer
Unter dem Namen Interessengemeinschaft Berner Fahrlehrer IGBF (Société d’Intérêts des Moniteurs de Conduite Bernois SIMB) besteht ein Verein mit Sitz in Bern im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit unbestimmter Dauer.
Art. 2 Zweck
Der Verein bezweckt die Wahrung und Förderung der Interessen seiner Mitglieder. Namentlich setzt er sich ein für:
a) die Förderung der Zusammenarbeit mit Behörden und Verbänden
b) die berufliche Weiterbildung seiner Mitglieder
c) die Beratung seiner Mitglieder bei beruflichen Problemen und bei Schwierigkeiten mit Behörden;
d) die Verbesserung des Verkehrsklimas im weitesten Sinne im Kanton Bern;
e) er kann an Vernehmlassungen auf eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Ebene teilnehmen, sowie gegen Verfügungen Einsprache erheben.
Die Interessengemeinschaft Berner Fahrlehrer IGBF ist politisch und konfessionell neutral.
2. Mitgliedschaft
a) Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Der Verein setzt sich aus Aktiv- und Passivmitgliedern zusammen. Sowohl Aktiv- wie auch Passivmitglieder können zu Ehren- oder Freimitgliedern ernannt werden.
Art. 4 Rechte aus der Mitgliedschaft können erst nach Erfüllung der statutarischen Verpflichtungen ausgeübt werden.
Art. 5 Die Jahresbeiträge der Interessengemeinschaft Berner Fahrlehrer IGBF sind spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Vorstands-, Ehren- und Freimitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Art. 6 Personen, deren Mitgliedschaft erloschen ist schulden ihre bis zum Ende des Verbandsjahres aufgelaufenen Ausstände.
b) Aktivmitglieder
Art. 7 Aktivmitglieder können werden:
a) Fahrschulinhaber
b) Staatlich geprüfte Fahrlehrer
c) Theorielehrer
Art. 8 Die Aktivmitgliedschaft wird durch die Aufnahme in die Interessengemeinschaft Berner Fahrlehrer IGBF erworben. Fahrlehrerkandidaten können provisorisch aufgenommen werden. Ihre Aufnahme wird nach bestandener Fahrlehrerprüfung definitiv.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Aktivmitgliedern.
Die Aktivmitgliedschaft erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft oder mit dem Ableben. Aktivmitglieder können von der Generalversammlung unter Angabe der Gründe aus dem Verein ausgeschlossen werden.
c) Passivmitglieder
Art. 9 Passivmitglieder können werden:
a) Verkehrsexperten ohne Fahrlehrerausweis
b) Weitere natürliche Personen, die an der Berufsorganisation der Fahrlehrer Interesse bekunden und deren Bestrebungen unterstützen wollen
c) Weitere juristische Personen, die an der Berufsorganisa-tion der Fahrlehrer Interesse bekunden und deren Bestrebungen unterstützen wollen
Art. 10 Für haupt- oder nebenberuflich tätige Fahrlehrer ist eine Passivmitgliedschaft nicht möglich.
Art. 11 Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Passivmitgliedern und über deren Ausschluss unter Angabe der Gründe.
Art. 12 Passivmitglieder können nicht in den Vorstand gewählt, jedoch als Berater beigezogen werden.
d) Ehrenmitglieder
Art. 13 Zu Ehrenmitgliedern können von der Generalversammlung Aktiv- und Passivmitglieder ernannt werden, die sich für die Interessengemeinschaft Berner Fahrlehrer IGBF besonders verdient gemacht haben.
Art. 14 Vorschläge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern sind bis zum Ende des Vereinsjahres mit Begründung an den Vorstand einzureichen.
Art. 15 Ehrenmitglieder behalten die gleichen Rechte, die sie bereits als Aktiv- oder Passivmitglied innegehabt haben.
e) Freimitglieder
Art. 16 Aktiv- und Passivmitglieder werden unter den folgenden Voraussetzungen automatisch zu Freimitgliedern:
· Wer definitiv nicht mehr im Besitze des Fahrlehrerausweises ist;
· wer aus gesundheitlichen Gründen den Beruf aufgeben muss.
Art. 17 Freimitglieder behalten die gleichen Rechte die sie bereits als Aktiv- oder Passivmitglieder innegehabt haben.
2. Organe
Art. 18 Die Organe des Vereins sind:
a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Kontrollstelle
a) Die Generalversammlung
Art. 19 Einmal jährlich, in der ersten Jahreshälfte, wird vom Vorstand eine Generalversammlung einberufen, welche die nach Ablauf eines Geschäftsjahres notwendigen Beschlüsse fasst.
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit durch den Vorstand oder auf schriftliches Begehren eines Fünftels der Mitglieder unter Angabe der Traktanden einberufen werden.
Art. 20 Die Einladung erfolgt mindestens 4 Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Traktanden. In ausserordentlichen Fällen kann die Einberufung innert 10 Tagen erfolgen.
Anträge an die Generalversammlung sind spätestens sieben Tage vor der Ver-sammlungschriftlich an den Präsidenten einzureichen.
Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Aktivmitglieder zur Erledigung der in der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungspunkte befugt verbindliche Beschlüsse zu fassen.
Art. 21 An der Generalversammlung sind nur die anwesenden Aktivmitglieder stimmberechtigt.
Passivmitglieder haben nur beratende Funktion.
Art. 22 Der Generalversammlung stehen folgende, nicht übertragbare Befugnisse zu:
a) Änderung der Statuten
b) Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Kontrollstelle
c) Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten
d) Abnahme der Jahresrechnung und der Bilanz, sowie den Beschluss über die Verwendung eines allfälligen Gewinns
e) Festsetzen der Mitgliederbeiträge
f) Beschlussfassung über das Jahresprogramm
g) Festsetzung der Entschädigung an den Vorstand
h) Ernennung von Frei- und Ehrenmitgliedern
i) Ausschluss von Mitgliedern
j) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern und des Vorstandes.
Art. 23 Die Beschlüsse erfolgen mit einfachem Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Abstimmungen erfolgen offen. Ein Antrag auf geheime Abstimmung bedarf des absoluten Mehres.
Liegt ein Antrag zu einem Traktandum vor, so muss darüber abgestimmt werden.
Werden zu Anträgen Gegenanträge gestellt, muss zuerst über letztere abgestimmt werden.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende mit Stichentscheid.
Über die Verhandlungen muss Protokoll geführt werden.
b) Der Vorstand
Art. 24 Der Vorstand besteht aus Präsident, Vize-Präsident, Sekretär, Kassier und mindestens einem Beisitzer. Diese sollten möglichst viele verschiedene Regionen vertreten.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung gewählt. Präsident, Vize-Präsident, Sekretär und Kassier werden einzeln von der Generalversammlung bestimmt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Die Mitglieder sind wieder wählbar.
Art. 25 Dem Präsidenten obliegen die folgenden Aufgaben:
a) Leitung und Überwachung der Vereinsgeschäfte
b) Erstellen des Jahresberichtes
c) Vorbereiten und Leiten der Sitzungen und Versammlungen
d) Vertreten des Vereins nach innen und nach aussen
Er kann durch den Vize-Präsidenten oder ein anderes Vorstandsmitglied vertreten werden.
Art. 26 Der Vorstand hat die folgenden Befugnisse und Pflichten:
a) Die Tätigkeit von Präsident und Sekretär in allen Teilen zu unterstützen.
b) Er entscheidet über eine Mitgliedschaft.
c) Alles zu tun, was im Interesse des Vereines liegt, aber nicht laut Statuten oder Gesetz einem anderen Organ obliegt.
Der Vorstand versammelt sich so oft es die Geschäfte erfordern. Die Einladung erfolgt durch den Präsidenten oder seinen Stellvertreter. Die Einladung sollte in der Regel mindestens 14 Tage im Voraus erfolgen und eine Traktandenliste enthalten.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.
Der Vorstand ist befugt ausserordentliche Ausgaben bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 1'000.— pro Fall, jedoch nicht über Fr. 3'000.— pro Geschäftsjahr von sich aus zu beschliessen.
c) Die Kontrollstelle
Art. 27 Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren und einem Stellvertreter. Diese werden von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
Art. 28 Die Rechnungsrevisoren haben jährlich einmal die Rechnungsführung zu prüfen und der Generalversammlung Bericht zu erstatten.
Die Rechnungsrevisoren können vom Vorstand die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.
d) Das Geschäftsjahr
Art. 29 Das Geschäftsjahr des Vereins stimmt mit dem Kalenderjahr überein.
3. Finanzen
Art. 30 Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus:
a) den Mitgliederbeiträgen
b) den Erträgen aus dem Vermögen
c) allfälligen weiteren Einnahmen
Art. 31 Die Mitglieder haften für die Handlungen der Vereinsorgane nur bis zur Höhe des Mitgliederbeitrages.
3. Schlussbestimmungen
Art. 32 Statutenrevision
Anträge auf eine Statutenrevision müssen mit der Einladung zur Generalversammlung den Mitgliedern im Wortlaut zugestellt werden.
Zur Annahme bedarf es einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Art. 33 Auflösung und Liquidation
Die Auflösung der Interessengemeinschaft Berner Fahrlehrer IGBF kann nur anlässlich einer speziell zur Behandlung dieses Geschäftes einberufenen Generalversammlung erfolgen. Für die Auflösung ist eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Über die Durchführungsmodalitäten der Liquidation entscheidet die den Auflösungsbeschluss fassende Generalversammlung.
Art. 34 Gültigkeit der Statuten
Die vorliegenden Statuten wurden anlässlich der Gründungsversammlung vom 09. November 2007 im Restaurant Schloss Reichenbach in Zollikofen angenommen und treten per sofort in Kraft.
Zollikofen, den 09. November 2007
Namens der Gründungsversammlung der Interessengemeinschaft Berner Fahrlehrer IGBF
Der Präsident: Der Sekretär:
Peter Baumann Simon Wenger